Erschließungsbeitrag und Anliegerbescheinigung in Castrop-Rauxel: Was das Gesetz regelt

Wer in Castrop-Rauxel ein Grundstück kauft oder verkauft, stößt früher oder später auf den Erschließungsbeitrag. Nach § 127 Absatz 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Ob für ein Grundstück solche Beiträge noch offen sind, zeigt eine Anliegerbescheinigung. Die stellt in Castrop-Rauxel der EUV Stadtbetrieb aus.

Hinweis: IMMOFAUST ist eine Marke der Faust Finanz GmbH. Dieser Artikel gibt die Angaben der genannten Quellen wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Was ist ein Erschließungsbeitrag?

Nach § 127 Absatz 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften des Baugesetzbuchs.

Was das Gesetz unter Erschließungsanlagen versteht, nennt § 127 Absatz 2 BauGB:

  1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,
  2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, zum Beispiel Fußwege und Wohnwege,
  3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete,
  4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 bis 3 oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,
  5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Der Erschließungsbeitrag kann nach § 127 Absatz 3 BauGB für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden. Das Gesetz nennt das Kostenspaltung. Für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser gilt § 127 nicht. Das Recht der Gemeinden, dafür Abgaben zu erheben, bleibt nach § 127 Absatz 4 BauGB unberührt.

Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht?

§ 133 Absatz 1 BauGB unterscheidet zwei Fälle. Der Beitragspflicht unterliegen zunächst Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke danach der Beitragspflicht unterliegen. Die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

Welche Nutzung für ein Grundstück in Castrop-Rauxel festgesetzt ist, steht im Bebauungsplan. Wie Sie diesen finden, erklären wir im Beitrag Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Castrop-Rauxel.

Wann entsteht die Beitragspflicht?

Nach § 133 Absatz 2 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht sie, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind.

Vorausleistungen: Zahlung vor der endgültigen Herstellung

Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können nach § 133 Absatz 3 BauGB Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Voraussetzung ist, dass ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder dass mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und deren endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Regel zur Vorausleistung Inhalt nach § 133 Absatz 3 BauGB
Verrechnung Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
Rückforderung Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis dahin noch nicht benutzbar ist.
Verzinsung Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

Die Gemeinde kann außerdem Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Anliegerbescheinigung in Castrop-Rauxel

Aufgrund der Aufgabenübertragung durch den Rat der Stadt ist der EUV Stadtbetrieb berechtigt, Anliegerbescheinigungen über Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussbeiträge sowie Straßenausbaubeiträge auszustellen.

Kontakt: EUV Stadtbetrieb, Westring 215, 44575 Castrop-Rauxel, Telefon 02305 / 9686 - 10, E-Mail info@euv-stadtbetrieb.de.

Die Seite der Stadt nennt weder Gebühren noch Bearbeitungszeiten. Fragen Sie dazu direkt beim EUV Stadtbetrieb nach.

Wann das für Käufer und Verkäufer wichtig wird

Beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks spielt die Frage, welche Beiträge offen sind, eine Rolle bei der Preisfindung. Wie ein Verkehrswert ermittelt wird, lesen Sie im Beitrag Verkehrswert ermitteln. Den rechtlichen Ablauf der Eigentumsübertragung erklärt der Beitrag Auflassung.

Wenn Sie eine Immobilie in Castrop-Rauxel besitzen und über einen Verkauf nachdenken, kann eine Ersteinschätzung für Ihre Immobilie ein erster Schritt sein.

Dieser Artikel ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind die genannten Quellen, im Zweifel klärt eine Fachperson den Einzelfall. Stand der geprüften Quellen: 01.11.2026. Der Text wurde mit KI-Werkzeugen erstellt und automatisch gegen die angegebenen Quellen geprüft.

Weitere Ratgeber

Häufige Fragen

Was ist ein Erschließungsbeitrag?

Nach § 127 Absatz 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.

Wann entsteht die Pflicht zur Zahlung des Erschließungsbeitrags?

Nach § 133 Absatz 2 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht sie, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind.

Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht?

Grundstücke mit festgesetzter baulicher oder gewerblicher Nutzung unterliegen der Beitragspflicht, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke ohne festgesetzte Nutzung unterliegen ihr, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

Kann die Gemeinde schon vor der Herstellung der Anlagen Geld verlangen?

Ja, nach § 133 Absatz 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Anlagen begonnen worden ist und deren Fertigstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Wer stellt in Castrop-Rauxel die Anliegerbescheinigung aus?

Aufgrund der Aufgabenübertragung durch den Rat der Stadt ist der EUV Stadtbetrieb berechtigt, Anliegerbescheinigungen über Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussbeiträge sowie Straßenausbaubeiträge auszustellen.

Wie erreiche ich den EUV Stadtbetrieb?

Der EUV Stadtbetrieb sitzt am Westring 215 in 44575 Castrop-Rauxel. Er ist unter der Telefonnummer 02305 / 9686 - 10 und per E-Mail an info@euv-stadtbetrieb.de erreichbar.

Quellen