Hausgeld bei der Eigentumswohnung: Was es ist und wie es zustande kommt
Das Hausgeld ist der Vorschuss, den Wohnungseigentümer zur Kostentragung und für Rücklagen zahlen. Die Eigentümer beschließen die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) auf Grundlage eines Wirtschaftsplans, den der Verwalter für ein Kalenderjahr aufstellt. Nach Jahresende folgt die Jahresabrechnung mit Nachschüssen oder angepassten Vorschüssen.
Hinweis: IMMOFAUST ist selbst als Immobilienmakler tätig. Dieser Artikel gibt die Angaben der genannten Quellen wieder.
Was ist das Hausgeld bei Eigentumswohnungen?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verwendet das Wort „Hausgeld" nicht. Es spricht von „Vorschüssen zur Kostentragung und zu den ... Rücklagen". Diese Vorschüsse beschließen die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Im Alltag wird dafür der Begriff Hausgeld verwendet.
Grundlage der Vorschüsse ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit ihren Kosten. Nach § 16 Abs. 2 WEG sind das insbesondere die Kosten der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums. Jeder Wohnungseigentümer trägt sie nach dem Verhältnis seines Anteils.
Was ist ein Hausgeldvorschuss?
Der Begriff beschreibt den Kern des Hausgelds: Es handelt sich um einen Vorschuss. Die Eigentümer beschließen die Vorschüsse im Voraus, und zwar auf Basis des Wirtschaftsplans. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres zeigt die Jahresabrechnung, ob die Vorschüsse gepasst haben. Dann beschließen die Eigentümer nach § 28 Abs. 2 WEG „über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse".
Der Wirtschaftsplan nach § 28 WEG
Der Verwalter hat für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG enthält dieser die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Er dient dazu, dass die Eigentümer über die Vorschüsse und die vorgesehenen Rücklagen beschließen können.
Zu den Rücklagen zählt die Erhaltungsrücklage: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG „die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage". Auch die Festsetzung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zählt nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
Was ist im Hausgeld enthalten?
Das Hausgeld deckt zwei Bereiche ab: die Kostentragung und die Rücklagen. Die folgende Übersicht ordnet die im Gesetz genannten Bestandteile zu.
| Bestandteil | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|
| Kosten der Verwaltung | § 16 Abs. 2 WEG |
| Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums | § 16 Abs. 2 WEG |
| Erhaltungsrücklage | § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG |
| Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht | § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG |
| Vorschüsse nach Wirtschaftsplan | § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG |
Die Versicherung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nennt § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG ebenfalls als Teil der ordnungsmäßigen Verwaltung.
Wie wird das Hausgeld auf die Eigentümer verteilt?
Die Verteilung folgt dem Miteigentumsanteil. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt sich der Anteil „nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile". Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis dieses Anteils zu tragen.
Die Eigentümer können davon abweichen: Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können sie „für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen". Welcher Schlüssel in Ihrer Gemeinschaft gilt, ergibt sich daher aus dem Grundbuch, einer Vereinbarung oder einem Beschluss.
Hausgeldabrechnung: Was nach Jahresende passiert
Die Hausgeldabrechnung heißt im Gesetz Jahresabrechnung. Der Ablauf nach § 28 WEG:
- Das Kalenderjahr endet.
- Der Verwalter stellt eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) auf, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- Die Wohnungseigentümer beschließen über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG).
- Der Verwalter erstellt einen Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklagen und einer Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens. Er ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen (§ 28 Abs. 4 WEG).
Hausgeld monatlich oder jährlich? Fälligkeit
Wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind, regeln die Eigentümer selbst: Nach § 28 Abs. 3 WEG können sie darüber beschließen. Ob Ihre Gemeinschaft das Hausgeld in monatlichen Raten einfordert, entnehmen Sie dem Beschluss Ihrer Gemeinschaft und dem Wirtschaftsplan.
Hausgeld und Nebenkosten: Der Unterschied
Das Hausgeld ist ein Begriff des Wohnungseigentumsrechts. Es betrifft das Verhältnis der Eigentümer untereinander und zur Gemeinschaft. Betriebskosten im mietrechtlichen Sinn betreffen dagegen das Mietverhältnis. Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermieten, gehört die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter zu einem eigenen Vorgang. Hinweise dazu finden Sie im Ratgeber Betriebskostenabrechnung: Was hineingehört, welche Fristen gelten und was Sie prüfen können. Weitere Informationen zur Vermietung bietet die Seite Vermietung & Verpachtung.
Hausgeld beim Kauf und Verkauf einer Eigentumswohnung
Wer eine Eigentumswohnung kaufen möchte, sollte die Beschlüsse der Gemeinschaft zu Wirtschaftsplan, Vorschüssen und Rücklagen kennen. Der Wirtschaftsplan zeigt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, der Vermögensbericht den Stand der Rücklagen. Zum Kaufprozess finden Sie Informationen unter Immobilie kaufen, zu den Nebenkosten des Erwerbs im Ratgeber Grunderwerbsteuer NRW: Steuersatz, steuerpflichtige Vorgänge und Formulare. Wer verkaufen möchte, findet Hinweise unter Immobilie verkaufen. Für eine erste Orientierung nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Wer beschließt über die Höhe?
Die Höhe des Hausgelds ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie ergibt sich aus dem Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine Pauschalaussage, ob ein bestimmter Betrag viel oder wenig ist, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten; maßgeblich sind der Wirtschaftsplan Ihrer Gemeinschaft und Ihr Miteigentumsanteil.
Häufige Fragen
Die wichtigsten Antworten finden Sie im folgenden FAQ-Bereich.
Dieser Artikel ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind die genannten Quellen, im Zweifel klärt eine Fachperson den Einzelfall. Stand der geprüften Quellen: 31.10.2026. Der Text wurde mit KI-Werkzeugen erstellt und automatisch gegen die angegebenen Quellen geprüft.
Häufige Fragen
Was ist bei Eigentumswohnungen das Hausgeld?
Das Gesetz spricht von Vorschüssen zur Kostentragung und zu den vorgesehenen Rücklagen, über die die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 WEG beschließen. Im Alltag wird dafür der Begriff Hausgeld verwendet. Grundlage ist der Wirtschaftsplan des Verwalters.
Was ist ein Hausgeldvorschuss?
Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 28 Abs. 1 WEG Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen sie über Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG).
Was ist im Hausgeld enthalten?
Das Hausgeld dient der Kostentragung der Gemeinschaft, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG), sowie den Rücklagen, etwa der Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Die genaue Zusammensetzung ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan Ihrer Gemeinschaft.
Wer stellt den Wirtschaftsplan auf?
Der Verwalter stellt jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG). Über die Vorschüsse beschließen die Wohnungseigentümer.
Wie wird das Hausgeld auf die Eigentümer verteilt?
Jeder Wohnungseigentümer trägt die Kosten nach dem Verhältnis seines Anteils, der sich nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen bestimmt (§ 16 WEG). Die Eigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen.
Was passiert nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem Hausgeld?
Der Verwalter stellt die Jahresabrechnung auf, die die Einnahmen und Ausgaben enthält. Die Wohnungseigentümer beschließen dann über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG).
Wann wird das Hausgeld fällig?
Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind. Den konkreten Fälligkeitstermin Ihrer Gemeinschaft entnehmen Sie dem entsprechenden Beschluss.
Was ist der Vermögensbericht?
Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen. Er enthält den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens und ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen (§ 28 Abs. 4 WEG).