Notwegerecht: Wann Nachbarn die Zufahrt dulden müssen

Ein Notwegerecht nach § 917 BGB besteht, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Der Eigentümer kann dann von den Nachbarn verlangen, die Benutzung ihrer Grundstücke zu dulden. Die Nachbarn sind durch eine Geldrente zu entschädigen. In bestimmten Fällen ist der Anspruch ausgeschlossen.

Hinweis: IMMOFAUST ist selbst als Immobilienmakler tätig. Dieser Artikel gibt die Angaben der genannten Quellen wieder.

Was ist das Notwegerecht?

Das Notwegerecht ist in § 917 BGB geregelt und trägt die Überschrift „Notweg“. Die Vorschrift greift, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. In diesem Fall kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Das Gesetz formuliert das Recht also als Duldungsanspruch gegenüber den Nachbarn. Es gilt „bis zur Hebung des Mangels“: Solange die fehlende Verbindung besteht, müssen die Nachbarn die Benutzung ihrer Grundstücke dulden.

Wann bekommt man ein Notwegerecht?

Die Voraussetzung nennt § 917 Abs. 1 BGB ausdrücklich: Dem Grundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege. Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer dieses Grundstücks. Er kann von den Nachbarn verlangen, die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zu dulden.

Darf mein Nachbar meine Einfahrt benutzen? Nach § 917 BGB muss ein Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks dulden, wenn dem Nachbargrundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Ob das im Einzelfall auf Ihre Einfahrt zutrifft, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über Richtung und Umfang entscheidet notfalls ein Gericht (siehe unten).

Richtung und Umfang des Notwegs

Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden nach § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. Wo der Weg verläuft und in welchem Umfang das Grundstück des Nachbarn genutzt werden darf, ist also nicht pauschal festgelegt, sondern kann gerichtlich geklärt werden, wenn sich die Beteiligten nicht einigen.

Entschädigung: Die Geldrente

Nach § 917 Abs. 2 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen. Das Gesetz sieht für die Duldung des Notwegs somit einen finanziellen Ausgleich vor. Eine Höhe nennt die Vorschrift nicht; sie verweist aber auf weitere Regelungen: Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 BGB finden entsprechende Anwendung.

Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Notweg beansprucht, muss mit einer Geldrente rechnen. Wer ihn dulden muss, hat Anspruch auf diese Entschädigung. Zur Höhe im Einzelfall sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

Wann ist das Notwegerecht ausgeschlossen?

Kann man das Wegerecht verweigern? Das Gesetz kennt Fälle, in denen die Pflicht zur Duldung nicht eintritt. § 918 BGB regelt den Ausschluss des Notwegrechts:

  • Willkürliche Aufhebung (§ 918 Abs. 1 BGB): Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
  • Teilveräußerung (§ 918 Abs. 2 BGB): Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden.

Der Veräußerung eines Teils steht nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Übersicht: Die Regelungen im Überblick

Norm Inhalt
§ 917 Abs. 1 BGB Duldungsanspruch, wenn die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt; Richtung und Umfang notfalls durch Urteil
§ 917 Abs. 2 BGB Entschädigung der betroffenen Nachbarn durch Geldrente
§ 918 Abs. 1 BGB Keine Duldungspflicht bei willkürlicher Aufhebung der bisherigen Verbindung durch den Eigentümer
§ 918 Abs. 2 BGB Bei Teilveräußerung duldet der Eigentümer des Teils den Notweg, über den die Verbindung bisher bestand

Notwegerecht bei Teilung und Verkauf eines Grundstücks

Besonders relevant wird § 918 Abs. 2 BGB, wenn ein Grundstück geteilt und ein Teil verkauft wird. Schneidet die Veräußerung den veräußerten oder den zurückbehaltenen Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege ab, muss der Eigentümer desjenigen Teils, über den die Verbindung bisher verlief, den Notweg dulden. Wer ein Grundstück teilen und einen Teil verkaufen will, sollte diese Regelung vor dem Verkauf kennen. Hinweise zum Kauf und Verkauf finden Sie unter Immobilie verkaufen und Immobilie kaufen.

Welche Bebauungs- und Nutzungsregeln für ein Grundstück gelten, erfahren Sie im Beitrag Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Castrop-Rauxel: Was gilt für Ihr Grundstück?. Wie sich rechtliche Belastungen eines Grundstücks auf dessen Bewertung auswirken können, lässt sich bei einer Immobilie bewerten klären.

So gehen Sie vor, wenn Ihr Grundstück keine Wegeverbindung hat

  1. Prüfen Sie, ob Ihrem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt (§ 917 Abs. 1 BGB).
  2. Klären Sie, ob die bisherige Verbindung durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wurde, denn dann tritt die Duldungspflicht nicht ein (§ 918 Abs. 1 BGB).
  3. Prüfen Sie, ob die fehlende Verbindung auf der Veräußerung eines Grundstücksteils beruht (§ 918 Abs. 2 BGB).
  4. Verlangen Sie von den Nachbarn die Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke.
  5. Können Sie sich über Richtung und Umfang nicht einigen, werden sie erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  6. Rechnen Sie mit der Entschädigung der Nachbarn durch eine Geldrente (§ 917 Abs. 2 BGB).

Bei der Frage, was Ihr Grundstück mit Wegeverbindung oder Belastung wert ist, hilft Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung.

Notwegerecht und Wegerecht: Was ist der Unterschied?

Das Notwegerecht ist ein gesetzlicher Duldungsanspruch nach § 917 BGB. Er knüpft daran an, dass einem Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Die Nachbarn müssen die Benutzung ihrer Grundstücke dulden und sind durch eine Geldrente zu entschädigen.

FAQ-Hinweise zur Orientierung

Die wichtigsten Punkte noch einmal in Kürze: Das Notwegerecht gilt nur, solange der Mangel besteht („bis zur Hebung des Mangels“). Wer einen Notweg dulden muss, wird nach § 917 Abs. 2 BGB durch eine Geldrente entschädigt. Eine Pflicht zur Duldung kann nach § 918 BGB entfallen oder gerade den Eigentümer eines bestimmten Grundstücksteils treffen. Bei konkreten Streitfällen, etwa zu Breite, Verlauf oder Höhe der Rente, empfiehlt sich rechtliche Beratung im Einzelfall.

Dieser Artikel ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind die genannten Quellen, im Zweifel klärt eine Fachperson den Einzelfall. Stand der geprüften Quellen: 31.10.2026. Der Text wurde mit KI-Werkzeugen erstellt und automatisch gegen die angegebenen Quellen geprüft.

Häufige Fragen

Wann bekommt man ein Notwegerecht?

Nach § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer ein Notwegerecht verlangen, wenn seinem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Die Nachbarn müssen dann die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Darf mein Nachbar meine Einfahrt benutzen?

Wenn dem Nachbargrundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt, kann der Nachbar nach § 917 BGB die Duldung der Benutzung Ihres Grundstücks verlangen. Sie sind dafür durch eine Geldrente zu entschädigen. Richtung und Umfang werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

Kann man das Wegerecht verweigern?

Die Pflicht zur Duldung des Notwegs tritt nach § 918 Abs. 1 BGB nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Liegen die Voraussetzungen des § 917 BGB vor und greift kein Ausschluss, besteht der Duldungsanspruch.

Wer bestimmt Richtung und Umfang des Notwegs?

Nach § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

Gibt es für das Notwegerecht eine Entschädigung?

Ja. Nach § 917 Abs. 2 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen. Dabei finden die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 BGB entsprechende Anwendung.

Was gilt beim Notwegerecht, wenn ein Grundstücksteil verkauft wird?

Wird infolge der Veräußerung eines Grundstücksteils der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, muss nach § 918 Abs. 2 BGB der Eigentümer desjenigen Teils den Notweg dulden, über den die Verbindung bisher stattgefunden hat. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Quellen