Erbschein: Wann er nötig ist und was er bei einer Immobilie nachweist
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht. Es erteilt ihn dem Erben auf Antrag (§ 2353 BGB). Für das Grundbuch gilt: Die Erbfolge kann grundsätzlich nur durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Ausnahmen regelt § 35 GBO.
Hinweis: IMMOFAUST ist eine Marke der Faust Finanz GmbH. Dieser Artikel gibt die Angaben der genannten Quellen wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Was ist ein Erbschein?
Nach § 2353 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen. Ist der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen, bescheinigt das Zeugnis zusätzlich die Größe des Erbteils. Dieses Zeugnis heißt Erbschein.
Zuständig für die Erteilung ist das Nachlassgericht. Der Erbschein wird nicht von Amts wegen ausgestellt, sondern nur auf Antrag.
Welche Wirkung hat der Erbschein?
§ 2365 BGB knüpft an den Erbschein eine Vermutung: Es wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das angegebene Erbrecht zusteht. Ebenso wird vermutet, dass er nicht durch andere als die im Erbschein angegebenen Anordnungen beschränkt ist.
Diese Vermutung ist der Grund, warum der Erbschein im Rechtsverkehr als Nachweis dient.
Erbschein und Grundbuch: Wann Sie ihn brauchen
Wer als Erbe eines Grundstücks oder einer Immobilie im Grundbuch eingetragen werden soll, muss dem Grundbuchamt die Erbfolge nachweisen. § 35 Abs. 1 GBO bestimmt dazu: Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.
Für den Grundbuchbereich lassen sich die Regeln so zusammenfassen:
| Situation | Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundregel | Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis | § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO |
| Erbfolge beruht auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde | Verfügung und Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung genügen | § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO |
| Grundbuchamt hält die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen | Grundbuchamt kann Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis verlangen | § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO |
| Grundstück oder Anteil weniger als 3 000 Euro wert und Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe zu beschaffen | Grundbuchamt kann sich mit anderen Beweismitteln begnügen | § 35 Abs. 3 GBO |
Wann Sie keinen Erbschein brauchen
Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn Sie anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorlegen. Das Grundbuchamt kann aber trotzdem einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet.
Eine weitere Ausnahme betrifft geringwertige Grundstücke. Nach § 35 Abs. 3 GBO kann das Grundbuchamt zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers von den üblichen Beweismitteln absehen, wenn das Grundstück oder der Anteil weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. In diesem Fall kann der Antragsteller auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Testamentsvollstrecker und fortgesetzte Gütergemeinschaft
Für zwei Sonderfälle nennt § 35 Abs. 2 GBO eigene Nachweise. Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlassgegenstand sind nur aufgrund der in den §§ 1507, 2368 BGB vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen. Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers ist jedoch die Regelung zur öffentlichen Urkunde aus Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Was Sie tun können: Schritte bei einer geerbten Immobilie
Wenn Sie als Erbe im Grundbuch eingetragen werden möchten, hilft diese Reihenfolge der Prüfung:
- Klären Sie, worauf die Erbfolge beruht: auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde oder auf einer anderen Grundlage.
- Liegt eine Verfügung in einer öffentlichen Urkunde vor, können Sie diese zusammen mit der Niederschrift über ihre Eröffnung beim Grundbuchamt vorlegen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO).
- Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen, kann es einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen.
- Beruht die Erbfolge nicht auf einer solchen Urkunde, führen Sie den Nachweis durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO).
- Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht (§ 2353 BGB).
Teilweise Berufung zum Erben
Sind mehrere Personen Erben, ist jeder nur zu einem Teil der Erbschaft berufen. § 2353 BGB sieht für diesen Fall vor, dass der Erbschein auch die Größe des Erbteils bescheinigt. Wer nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, erhält also ein Zeugnis über sein Erbrecht und über die Größe seines Erbteils.
Erbschein und Verkauf der Immobilie
Wer eine geerbte Immobilie verkaufen möchte, braucht dafür in der Regel die Klärung der Erbfolge, weil sie sich im Grundbuch niederschlägt. Informationen zum Verkaufsprozess finden Sie unter Immobilie verkaufen. Wenn Sie wissen möchten, was die Immobilie wert ist, hilft Immobilie bewerten. Zur steuerlichen Seite eines Erbes informiert Erbschaftsteuer Freibetrag: Was bei Erbe und Immobilie steuerfrei bleibt. Zu den Fristen bei einem späteren Verkauf lesen Sie Spekulationsfrist bei Immobilien: Wann der Verkauf steuerfrei bleibt. Bei Fragen zu Ihrer geerbten Immobilie in Castrop-Rauxel und Umgebung bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Häufige Missverständnisse
Der Erbschein ist kein Testament und begründet kein Erbrecht, sondern bescheinigt es. Nach § 2353 BGB ist er ein Zeugnis über das Erbrecht. Die Vermutung nach § 2365 BGB bezieht sich auf das im Erbschein angegebene Erbrecht und darauf, dass keine anderen als die angegebenen Anordnungen den Erben beschränken.
Auch der Europäische Nachlasszeugnis-Weg bleibt im Grundbuchverfahren möglich: § 35 GBO nennt das Europäische Nachlasszeugnis gleichberechtigt neben dem Erbschein.
Dieser Artikel ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind die genannten Quellen, im Zweifel klärt eine Fachperson den Einzelfall. Stand der geprüften Quellen: 30.10.2026. Der Text wurde mit KI-Werkzeugen erstellt und automatisch gegen die angegebenen Quellen geprüft.
Häufige Fragen
Wann braucht man einen Erbschein und wann nicht?
Für die Eintragung im Grundbuch kann die Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, genügen diese Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung. Das Grundbuchamt kann dann dennoch einen Erbschein verlangen, wenn es die Erbfolge nicht für nachgewiesen hält.
Was muss ich tun, um einen Erbschein zu bekommen?
Nach § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht, den Erbschein. Sie müssen ihn also beim Nachlassgericht beantragen.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Nach § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht den Erbschein dem Erben auf Antrag. Ist der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen, bescheinigt der Erbschein auch die Größe des Erbteils.
Was bescheinigt der Erbschein?
Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben. Ist dieser nur zu einem Teil der Erbschaft berufen, nennt er zusätzlich die Größe des Erbteils (§ 2353 BGB). Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass dem im Erbschein bezeichneten Erben das angegebene Erbrecht zusteht.
Brauche ich für das Grundbuch immer einen Erbschein?
Nein. Liegt eine Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde vor, genügen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung. Bei einem Grundstück oder Anteil von weniger als 3 000 Euro kann das Grundbuchamt unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 GBO auch andere Beweismittel genügen lassen.
Gibt es eine Alternative zum Erbschein im Grundbuchverfahren?
Ja, das Europäische Nachlasszeugnis. Nach § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.