Schenkung rückgängig machen: Wann das Gesetz es erlaubt
Nach dem BGB kommen die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) und der Widerruf wegen groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB) in Betracht. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten (§ 531 BGB).
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Welche Schenkungen können zurückgefordert werden?
Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt in den hier maßgeblichen Vorschriften zwei Wege, eine vollzogene Schenkung zurückzuholen:
| Weg | Norm | Kernvoraussetzung |
|---|---|---|
| Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers | § 528 BGB | Der Schenker kann nach der Vollziehung der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten |
| Widerruf wegen groben Undanks | § 530 BGB | Der Beschenkte macht sich durch eine schwere Verfehlung groben Undanks schuldig |
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Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB)
Die Überschrift der Norm lautet „Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers“. Das Gesetz stellt zwei Voraussetzungen auf. Der Schenker muss nach der Vollziehung der Schenkung außerstande sein,
- seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und
- die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Das Gesetz sagt ausdrücklich „soweit“: Der Anspruch besteht nur in dem Umfang, in dem der Schenker außerstande ist, den Unterhalt zu bestreiten.
Abwendung durch Zahlung
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er muss das Geschenk also nicht herausgeben, wenn er stattdessen den Betrag zahlt, der für den Unterhalt erforderlich ist.
Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften
Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden nach § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB folgende Vorschriften entsprechende Anwendung:
- § 760 BGB,
- § 1613 BGB, der für die Unterhaltspflicht der Verwandten gilt,
- im Falle des Todes des Schenkers auch § 1615 BGB.
Mehrere Beschenkte
Haben mehrere Personen etwas geschenkt bekommen, haftet nach § 528 Abs. 2 BGB der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB)
Nach § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Der Widerruf setzt demnach zwei Dinge voraus:
- eine schwere Verfehlung des Beschenkten,
- diese richtet sich gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers.
Wer darf widerrufen?
Grundsätzlich ist es der Schenker. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat (§ 530 Abs. 2 BGB).
So erfolgt der Widerruf (§ 531 BGB)
Der Widerruf geschieht nach § 531 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Ist die Schenkung widerrufen, kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden (§ 531 Abs. 2 BGB).
Die Schrittfolge im Überblick:
- Prüfen, ob eine schwere Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen vorliegt, die groben Undank begründet (§ 530 Abs. 1 BGB).
- Den Widerruf gegenüber dem Beschenkten erklären (§ 531 Abs. 1 BGB).
- Die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 531 Abs. 2 BGB).
Unterschied zwischen Verarmung und Widerruf
Beide Wege führen zur Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Sie unterscheiden sich im Anlass:
- Bei § 528 BGB liegt der Grund in der wirtschaftlichen Lage des Schenkers: Er kann seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten.
- Bei § 530 BGB liegt der Grund im Verhalten des Beschenkten: eine schwere Verfehlung, die groben Undank bedeutet.
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Häufige Fragen
Die wichtigsten Fragen finden Sie im folgenden FAQ-Abschnitt.
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Häufige Fragen
Welche Schenkungen können zurückgefordert werden?
Nach dem BGB kann eine Schenkung wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden (§ 528 BGB). Außerdem kann sie widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht (§ 530 BGB).
Schenkung rückgängig machen wegen Verarmung: Wann ist das möglich?
Das ist möglich, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten, Ehegatten, Lebenspartnern oder früheren Ehegatten oder Lebenspartnern zu erfüllen. Dann kann er die Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 528 BGB).
Kann der Beschenkte die Herausgabe bei Verarmung des Schenkers abwenden?
Ja. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wann kann man eine Schenkung widerrufen?
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB).
Wie wird eine Schenkung widerrufen?
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten (§ 531 Abs. 1 BGB). Ist die Schenkung widerrufen, kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden (§ 531 Abs. 2 BGB).
Dürfen die Erben des Schenkers die Schenkung widerrufen?
Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat (§ 530 Abs. 2 BGB).
Wer haftet bei mehreren Beschenkten für die Rückforderung wegen Verarmung?
Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (§ 528 Abs. 2 BGB).