Erbschaftsteuer Freibetrag: Was bei Erbe und Immobilie steuerfrei bleibt
Wie hoch der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer ist, richtet sich nach dem Verhältnis zum Erblasser. Nach § 16 ErbStG bleiben beim Ehegatten und Lebenspartner 500 000 Euro steuerfrei, bei Kindern 400 000 Euro, bei Enkeln 200 000 Euro und bei Personen der Steuerklasse II sowie den übrigen Personen der Steuerklasse III je 20 000 Euro.
Hinweis: IMMOFAUST ist eine Marke der Faust Finanz GmbH. Dieser Artikel gibt die Angaben der genannten Quellen wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Wovon der Freibetrag abhängt
Die Höhe des Freibetrags hängt von zwei Dingen ab. Zuerst wird der Erwerber nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker einer Steuerklasse zugeordnet (§ 15 ErbStG). Danach legt § 16 ErbStG fest, in welcher Höhe der Erwerb steuerfrei bleibt. Das gilt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG.
Für eine Immobilie gibt es im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in den hier herangezogenen Vorschriften (§§ 15, 16 und 19 ErbStG) keinen eigenen Freibetrag. Die Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für den Erwerb insgesamt, also auch dann, wenn zum Erwerb ein Haus oder eine Wohnung gehört.
Die drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG
Das Gesetz unterscheidet nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen:
- Steuerklasse I: der Ehegatte und der Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie bei Erwerben von Todes wegen die Eltern und Voreltern.
- Steuerklasse II: die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten nach § 15 Absatz 1a ErbStG auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
Erbschaftsteuer Freibetrag Tabelle nach § 16 ErbStG
Die folgende Tabelle gibt die Freibeträge des § 16 Absatz 1 ErbStG wieder:
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte und Lebenspartner | 500 000 Euro |
| Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder verstorbener Kinder | 400 000 Euro |
| Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 | 200 000 Euro |
| übrige Personen der Steuerklasse I | 100 000 Euro |
| Personen der Steuerklasse II | 20 000 Euro |
| übrige Personen der Steuerklasse III | 20 000 Euro |
Freibetrag für Ehepartner und Kinder
Beim Erwerb des Ehegatten und des Lebenspartners bleiben 500 000 Euro steuerfrei. Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 haben einen Freibetrag von 400 000 Euro. Dasselbe gilt für Kinder verstorbener Kinder. Die Kinder der Kinder, also die Enkel, haben nach § 16 Absatz 1 Nr. 3 ErbStG einen Freibetrag von 200 000 Euro.
Zu den übrigen Personen der Steuerklasse I gehören nach § 15 ErbStG etwa die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen. Für sie sieht § 16 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG einen Freibetrag von 100 000 Euro vor.
Freibetrag für Geschwister, Neffen und Nichten
Geschwister und die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern gehören nach § 15 Absatz 1 ErbStG zur Steuerklasse II. Zu diesen Abkömmlingen ersten Grades zählen Neffen und Nichten. Für Personen der Steuerklasse II beträgt der Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nr. 5 ErbStG 20 000 Euro. Beim Freibetrag für Geschwister, Neffen und Nichten gilt damit derselbe Betrag.
Muss ich meinem Neffen ein Haus vererben?
Diese Frage beantworten die herangezogenen Vorschriften nicht. Sie regeln die Steuerklassen, die Freibeträge und die Steuersätze, nicht aber, ob und was jemand vererben muss. Steuerlich gilt für einen Neffen: Er gehört zur Steuerklasse II, der Freibetrag beträgt 20 000 Euro.
Steuersätze nach § 19 ErbStG
Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) und der Steuerklasse mit folgenden Prozentsätzen erhoben:
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75 000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300 000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600 000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6 000 000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13 000 000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26 000 000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 000 000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Nach § 19 Absatz 3 ErbStG wird der Unterschied zwischen der Steuer nach dem Tarif und der Steuer, die sich bei Nichtüberschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze ergäbe, nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Erbschaftsteuer pro Erbfall und Erwerber
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG knüpfen an den Erwerb der jeweiligen Person an. Sie sind pro Erwerber nach dessen Steuerklasse bemessen. Für die Frage, ob und wie sich frühere Erwerbe derselben Person auswirken, enthalten die hier herangezogenen Vorschriften keine Regelung. Das gilt auch für den Zeitraum, in dem Freibeträge erneut genutzt werden können. In diesen Fällen hilft eine Prüfung des Einzelfalls durch Steuerberater oder Finanzamt.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei einem Haus von 500.000 €?
Aus den herangezogenen Vorschriften lässt sich nur ein Rechenrahmen ableiten, keine Pauschalaussage. Die Steuer hängt vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, vom Freibetrag und von der Steuerklasse ab. Wie das Finanzamt den Wert eines Hauses ermittelt, regeln §§ 15, 16 und 19 ErbStG nicht. Zur Orientierung: Ein Kind hat einen Freibetrag von 400 000 Euro, ein Ehegatte oder Lebenspartner von 500 000 Euro, ein Neffe oder eine Nichte von 20 000 Euro. Welcher Betrag im Einzelfall tatsächlich als steuerpflichtiger Erwerb gilt, hängt vom Gesamterwerb ab. Eine verbindliche Berechnung erfordert die Prüfung des konkreten Falls.
Muss ein Kind Erbschaftssteuer zahlen, wenn es ein Haus erbt?
Ein Kind im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 hat einen Freibetrag von 400 000 Euro. Steuerfrei bleibt der Erwerb in dieser Höhe. Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb den Freibetrag, kommen die Steuersätze der Steuerklasse I nach § 19 ErbStG zur Anwendung, beginnend mit 7 Prozent bis zu einem Wert von 75 000 Euro.
Beschränkte Steuerpflicht
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG wird der Freibetrag nach § 16 Absatz 1 ErbStG nach § 16 Absatz 2 ErbStG um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
Besonderheiten bei Ehegatten und Schlusserben
Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, wird nach § 15 Absatz 3 ErbStG auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner zugrunde gelegt, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners noch vorhanden ist.
Was Sie vor einem Immobilienverkauf nach dem Erbfall prüfen sollten
Wer geerbte Immobilien verkaufen möchte, sollte neben der Erbschaftsteuer weitere Punkte klären. Eine erste Orientierung zum Wert bietet die Seite Immobilie bewerten. Zur Veräußerung selbst finden Sie Informationen unter Immobilie verkaufen. Zur steuerlichen Seite eines Verkaufs lesen Sie Spekulationsfrist bei Immobilien: Wann der Verkauf steuerfrei bleibt. Für die Frage, welche Pflichtangaben beim Verkauf anfallen, hilft Energieausweis erstellen lassen: Was beim Hausverkauf Pflicht ist. Wenn Sie Ihre Situation mit einem Makler besprechen möchten, bietet IMMOFAUST eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Grenzen dieser Übersicht
Die Angaben beruhen auf §§ 15, 16 und 19 ErbStG. Zur Bewertung von Immobilien durch das Finanzamt, zur Frist für die Erbschaftsteuererklärung und zu Fällen, in denen die Steuer bei Immobilien entfällt, enthalten diese Vorschriften keine Angaben. Hierzu sollten Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt befragen. Die Zuordnung zur Steuerklasse und die Höhe der Steuer hängen immer vom Einzelfall ab.
Dieser Artikel ist keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Maßgeblich sind die genannten Quellen, im Zweifel klärt eine Fachperson den Einzelfall. Stand der geprüften Quellen: 30.10.2026. Der Text wurde mit KI-Werkzeugen erstellt und automatisch gegen die angegebenen Quellen geprüft.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Erbschaftsteuer Freibetrag für Kinder?
Nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG bleibt der Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder in Höhe von 400 000 Euro steuerfrei. Für die Kinder der Kinder beträgt der Freibetrag 200 000 Euro.
Wie hoch ist der Erbschaftssteuer Freibetrag für Ehepartner?
Der Erwerb des Ehegatten und des Lebenspartners bleibt nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500 000 Euro steuerfrei.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Geschwister?
Geschwister gehören nach § 15 ErbStG zur Steuerklasse II. Für Personen der Steuerklasse II beträgt der Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nr. 5 ErbStG 20 000 Euro.
Wie hoch ist der Freibetrag für Neffe und Nichte bei der Erbschaftssteuer?
Die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern gehören nach § 15 ErbStG zur Steuerklasse II, also auch Neffen und Nichten. Der Freibetrag beträgt 20 000 Euro.
Muss ein Kind Erbschaftssteuer zahlen, wenn es ein Haus erbt?
Für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 bleiben nach § 16 ErbStG 400 000 Euro steuerfrei. Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb den Freibetrag, gelten die Steuersätze der Steuerklasse I nach § 19 ErbStG, beginnend mit 7 Prozent bis 75 000 Euro.
Welche Steuersätze gelten bei der Erbschaftsteuer?
Nach § 19 ErbStG hängt der Prozentsatz vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und von der Steuerklasse ab. In Steuerklasse I reicht er von 7 Prozent bis 30 Prozent, in Steuerklasse II von 15 Prozent bis 43 Prozent und in Steuerklasse III von 30 Prozent bis 50 Prozent.
Welche Steuerklassen gibt es bei der Erbschaftsteuer?
§ 15 ErbStG unterscheidet nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen. Zur Steuerklasse I gehören unter anderem Ehegatte, Lebenspartner und Kinder, zur Steuerklasse II unter anderem Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, zur Steuerklasse III alle übrigen Erwerber.